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Pflegende Angehörige: Welche Unterstützung es 2026 gibt
Rund 7,1 Millionen Menschen in Deutschland pflegen oder betreuen einen Angehörigen oder einen anderen nahestehenden Menschen. Das geht aus Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hervor. Die Mehrheit von ihnen ist gleichzeitig erwerbstätig. Nach Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Dezember 2023 knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung – 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt, in den meisten Fällen von Angehörigen. Für die Betroffenen ist das häufig eine Doppel- oder Dreifachbelastung aus Beruf, Familie und Pflege. Welche gesetzlichen Unterstützungsangebote bestehen, ist vielen Pflegenden jedoch nur teilweise bekannt.
Freistellung und finanzielle Absicherung im Akutfall
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren. Wie das BMBFSFJ mitteilt, ist diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung seit dem 1. Januar 2015 mit einer Lohnersatzleistung verknüpft: dem Pflegeunterstützungsgeld. Es wird bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt und soll den Lohnausfall in der Akutphase abfedern.
Für längere Pflegezeiten sieht das Pflegezeitgesetz einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung vor – bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht darüber hinaus eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden; dieser Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Beide Freistellungen können nach Angaben des Ministeriums kombiniert werden, müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen; die Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate.
Zur Abfederung des geringeren Einkommens während der Freistellung können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Nach Darstellung des BMBFSFJ deckt das Darlehen grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettoeinkommens ab und wird in monatlichen Raten ausgezahlt; die monatliche Rate muss mindestens 50 Euro betragen. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Freistellung in Raten.
Entlastungsbetrag und Angebote im Alltag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erläutert, ist der Betrag zweckgebunden: Er kann für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu zählen etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Pflegebegleitung oder familienentlastende Dienste. Nicht verbrauchte Beträge können in die folgenden Kalendermonate übertragen werden, längstens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht zusätzlich der sogenannte Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent des monatlichen Betrags für ambulante Pflegesachleistungen können nach Angaben des BMG für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, sofern der Betrag nicht anderweitig verbraucht ist. Beide Ansprüche – Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch – können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
Hinzu kommen weitere Leistungen der Pflegeversicherung, die der Entlastung dienen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, wie aus der BMG-Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ hervorgeht. Pflegeberatung – bei der Pflegekasse, telefonisch oder zu Hause – steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade ebenso zu wie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende.
Warum viele Angebote ungenutzt bleiben
Beobachter aus der Wohlfahrtspflege weisen seit Jahren darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Pflegenden die zustehenden Leistungen nicht oder erst spät in Anspruch nimmt. Als Gründe werden häufig genannt: fehlende Kenntnis der Ansprüche, die Komplexität der Antragswege und die Sorge, die Pflege abgeben zu müssen. Das BMBFSFJ hat mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf die Informationsstelle „Wege zur Pflege“ (www.wege-zur-pflege.de) eingerichtet, auf der die Regelungen zu Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld zusammengefasst sind.
Angesichts der demografischen Entwicklung dürfte die Bedeutung der Angebote weiter zunehmen. Das Statistische Bundesamt rechnet in seiner Vorausberechnung damit, dass die Zahl der Pflegebedürftigen allein durch die Alterung der Bevölkerung von 5,0 Millionen Ende 2021 auf über 5,6 Millionen Ende 2035 und auf 6,8 Millionen im Jahr 2070 steigen könnte. Fachleute empfehlen Pflegenden deshalb, sich frühzeitig bei der Pflegekasse oder in Pflegestützpunkten beraten zu lassen, bevor die Belastung die eigene Gesundheit gefährdet.
Für die betroffenen Familien ist entscheidend, dass die Unterstützungsangebote nicht an ein bestimmtes Alter der Pflegenden gebunden sind. Nach den gesetzlichen Regelungen können Berufstätige jeden Alters Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen beim Arbeitgeber erfüllt sind. Auch die Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist nach Angaben des BMBFSFJ von den Freistellungsansprüchen umfasst – hier gilt der Anspruch auf Pflegezeit auch für die außerhäusliche Betreuung, etwa bei einem stationären Klinikaufenthalt des Kindes.
Wer neben der Pflege weiterhin in vollem Umfang erwerbstätig bleibt, kann die Pflegekassen dennoch in Anspruch nehmen: Pflegeberatung, Pflegekurse und die soziale Sicherung der Pflegepersonen – darunter die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die die Pflegekasse für Pflegende unter bestimmten Voraussetzungen zahlt – stehen unabhängig von einer Freistellung zur Verfügung. Auskunft über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in der eigenen Region erteilen nach Angaben des BMG die Pflegekassen beziehungsweise die privaten Pflegeversicherer; die Angebote unterscheiden sich je nach Bundesland, weil die Anerkennung nach Landesrecht erfolgt.
Quellen
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 478: 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Hintergrund: Mehr Pflegebedürftige im demografischen Wandel
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Die Familienpflegezeit – Hintergrundinformation
- Bundesgesundheitsministerium (BMG): Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag



